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    MASSAGE Pia Puchberger
    Heilmasseurin
    Medizinische Masseurin
    Gewerbliche Masseurin
    +43 660 9401884
    Hauptstrasse 21-23, 4360 Grein
    Mon – Don 8.00 – 20.00 nur nach Vereinbarung

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      5. März 2022
      Update 05.März

      Liebe Kundinnen und Kunden,

      ab sofort können wieder alle Massagearten (gewerbliche Massagen, Wohlfühlmassage sowie Heilmassagen) wieder ohne 3G-Nachweis durchgeführt werden.

      Das Tragen einer FFP2-Maske ist in meinem Studio weiterhin vorgeschrieben.

       

      Ich freue mich auf Ihren Besuch!

      Liebe Grüße

      Pia Puchberger

      weiterlesen

      12. Februar 2022
      Update 12.Feber

      Liebe Kundinnen und Kunden,

      Die Inanspruchnahme meine Dienstleistung ist wieder für alle Kunden mit 3G-Nachweis und der Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht möglich.

      Was versteht man unter einem 3G-Nachweis?

      • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung
      • ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 die molekularbiologisch (PCR-Test) bestätigt wurde
      • ein Absonderungsbescheid der für eine nachweisliche infizierte Person ausgestellt wurde
      • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf
      • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
      • ein Nachweis über einen Antigen-Test zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“) der durch ein behördliches Datenverarbeitungssystem erfasst wurde und dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt
      • der Ninja-Pass bzw. Holiday-Ninja-Pass
      weiterlesen

      14. Dezember 2021
      Information zur COVID Impfung

      ​Nach einer Impfung sind Massagen erst nach 3 – 4 Tage möglich!

       

      weiterlesen

      10. Dezember 2021
      Update 10.Dezember

      Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 10. Dezember 2021 veröffentlicht und tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft.

      Gewerbliche Massagen:

      Kunden dürfen nur dann in die Betriebsstätte eingelassen werden, wenn diese einen 2-G-Nachweis vorweisen.

      Ausnahmen:

      • Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden können und gilt auch nicht für Schwangere. Diese beiden Personengruppen müssen einen PCR-Test vorweisen, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegt.
      • Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
      • Kunden müssen während des Aufenthalts in der Betriebsstätte einen Maske (FFP2 ohne Ausatemventil) tragen.

      Ausnahme: Schwangere sind nicht zu einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil verpflichtet, sondern haben stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

      Heilmassagen:

      Heilmasseure fallen unter die Bestimmungen für „Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

      • Maske (FFP2-Maske ohne Ausatemventil) + ein 2-G-Nachweis oder ein PCR-Test, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt, sind verpflichtend vorgeschrieben.

      Informationsstand: 10.12.2021

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      19. November 2021
      Update 22.November

      Liebe Kundinnen und Kunden,

      Ab 22.11.21 dürfen aufgrund der aktuellen COVID-19 Verordnung (derzeitiger Stand: 19.11.2021)

      nur Heilmassagen (mit ärztlicher Verordnung) durchgeführt werden.

      Alle Termine für Heilmassagen bleiben aufrecht.

      Gewerbliche Massagen dürfen vorraussichtlich Mitte Dezember wieder durchgeführt werden.

      Bitte beachten Sie auch weiterhin die 2,5G Regelung (GENESEN oder GEIMPFT oder PCR-getestet) sowie die FFP2-Maskenpflicht in meinem Studio.

      Ich stehe für Ihre Wünsche und Fragen natürlich gerne unter 0660-9401884 zu Verfügung.

      Ich freue mich auf ein baldiges Wiedersehen.

      Bleiben Sie gesund!
      MASSAGE Pia Puchberger
      Hinweis: Bis zum Vorliegen der Verordnung können sich noch Änderungen ergeben. Ausführliche FAQs und weitere Informationen folgen.

      weiterlesen

      5. November 2021
      Update 8.November 2021

      Die neuen bundesweiten Regelungen, die mit 8. November 2021 in Kraft treten, im Überblick:

      Umfassende 2G-Pflicht – Zutrittsbedingungen

      Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt zusammen mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises:

      GEIMPFT: “1G-Nachweis”
      Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

      • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
      • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
        • lit. a oder c mindestens 120 Tage oder
        • lit. b mindestens 14 Tage
          verstrichen sein müssen.

      Wichtig: Für einmal Geimpfte (ausgenommen Johnson&Johnson) gilt Testpflicht, als Zutrittsbedingung.
      Wie das Gesundheitsministerium klarstellte, werden nur die in der EU zugelassenen Impfstoffe für den österreichischen Grünen Pass akzeptiert. Mit dem russischen Impfstoff Sputnik V oder dem chinesischen Sinopharm Immunisierte benötigen einen negativen PCR-Test als Zutrittsvoraussetzung.

      • GENESEN: “2G-Nachweis”
        Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
      • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

      Gültigkeit des Nachweises für die Dauer der Behandlung erforderlich.

      Tragen Sie eine FFP2 Maske ohne Ausatemventil während der gesamten Anwesenheit.

      LAUT GÜLTIGER 3. COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG

      weiterlesen

      14. September 2021
      Update 15.September 2021

      Liebe Kundinnen und Kunden,

      ab 15.09. gelten folgende Regelungen: (kein MNS-Maske mehr erlaubt!)

      Heilmassagen / Medizinische Massagen:

      • Keine Testung erforderlich!
      • Tragen einer FFP2-Maske beim Betreten sowie bei den Massagebehandlungen zwingend vorgeschrieben.

       

      Gewerbliche Massagen:

      Einlass nur auf Basis der 3G-REGEL! GETESTET oder GEIMPFT oder GENESEN

      • PCR-Test (maximal 72 Stunden alt)
      • Antigentest (maximal 48 Stunden alt)
      • Selbsttest, der in ein Datenverarbeitungssystem eingetragen wurde (maximal 24 Stunden alt)
      • Test vor Ort unter Aufsicht des Betreibersin der Betriebsstätte (gültig für die Dauer des Aufenthaltes im Studio)
      • Impfnachweis (ab 22. Tage nach Erstimpfung)
      • Nachweis der Erkrankung (maximal 180 Tage alt)
      • Antikörpernachweis (maximal 90 Tage alt)

      Desinfizieren Sie nach dem Eintreten gründlich Ihr Hände! Befolgen Sie unbedingt unsere genauen Anweisungen im Geschäftslokal. Danke für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bei der Umsetzung aller Vorgaben zur Einhaltung der geltenden Hygienemaßnahmen.

      weiterlesen

      1. Juli 2021
      Update 1.Juli 2021

      Liebe Kundinnen und Kunden,

      ab 01.07. gelten folgende Regelungen:

      Heilmassagen / Medizinische Massagen:

      • Keine Testung erforderlich!
      • Tragen einer MNS-Maske beim Betreten sowie bei den Massagebehandlungen zwingend vorgeschrieben.

       

      Gewerbliche Massagen:

      Einlass nur auf Basis der 3G-REGEL!
      GETESTET oder GEIMPFT oder GENESEN 

      • PCR-Test (maximal 72 Stunden alt)
      • Antigentest (maximal 48 Stunden alt)
      • Selbsttest, der in ein Datenverarbeitungssystem eingetragen wurde (maximal 24 Stunden alt)
      • Test vor Ort unter Aufsicht des/r Betreibers*in/Mit- arbeiters*in der Betriebsstätte (gültig für die Dauer des Aufenthaltes im Studio)
      • Impfnachweis (ab 22. Tage nach Erstimpfung)
      • Nachweis der Erkrankung (maximal 180 Tage alt)
      • Antikörpernachweis (maximal 90 Tage alt)

      Desinfizieren Sie nach dem Eintreten gründlich Ihr Hände!

      Befolgen Sie unbedingt unsere genauen Anweisungen im Geschäftslokal.
      Danke für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bei der Umsetzung aller Vorgaben zur Einhaltung der geltenden Hygienemaßnahmen.

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      14. Mai 2021
      Update 19.Mai 2021

      Kunden müssen den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen

      Als Nachweis gilt:

      • Ein Antigentest (gültig 48 Stunden ab Probeabnahme)
      • Selbsttest mit digitaler Lösung (gültig 24 Stunden ab Probeabnahme)
      • PCR-Test (gültig 72 Stunden ab Probeabnahme)
      • Ein Nachweis über eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19
        ( IMPFNACHWEIS MITNEHMEN !)

        • Erstimpfung erst ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung
        • Zweitimpfung sofort nach der Impfung
        • Impfung mit einem Impfstoff, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist – ab 22. Tag der der Impfung
      • Ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion
      • Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf

      Regelungen für Heilmassagen:

      • Die Patienten der Heilmasseure benötigen weiterhin keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.
      • Die FFP2-Maskenpflicht ist für Dienstleister und Patienten aufrecht.

      Stand: 14.05.2020 – Änderungen jederzeit möglich.

      weiterlesen

      10. März 2021
      Update 10.März 2021

      Liebe Kundinnen und Kunden,
      ab 10.03. gelten folgende Regelungen:

      Heilmassagen / Medizinische Massagen

      • Keine Testung erforderlich
      • Tragen einer FFP2-Maske beim Betreten sowie bei den Massagebehandlungen zwingend vorgeschrieben

      Gewerbliche Massagen

      • negativer Antigentest nicht älter als 48 Stunden oder negativer PCR-Test nicht älter als 72 Stunden
      • Tragen einer FFP2-Maske beim Betreten sowie bei den Massagebehandlungen zwingend vorgeschrieben

      Bleiben Sie gesund!
      Liebe Grüße

      Pia Puchberger

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